Flüchtlinge


Laut dem Artikel 1 des Gesetzes der Aserbaidschanischen Republik "Über den Status der Flüchtlinge und Vertriebenen" wird die Person, die nicht der Bürger der Aserbaidshanischen Republik ist und wegen seiner Nationalität, seiner Rasse und seines Glaubens, seiner Sprache und seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Angehörigkeit einer bestimmten Sozialgruppe in seinem Aufenthaltsland verfolgt wird, wird für "den Flüchtlingen" in der Aserbaidshanischen Republik gehalten.